Wachtberg (ots) – Nach jahrelangem Rechtsstreit gibt es einen erfreulichen Ausgang des Gerichtsverfahrens eines Imkers, der gegen die Bundesrepublik Deutschland geklagt hatte. Am 17. September hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht das Berufungsverfahren mit einem unanfechtbaren Urteil zugunsten dieses Imkers beendet. Der Deutsche Imkerbund e. V. (D.I.B.), der ihn beim Rechtsstreit juristisch unterstützt hat, wertet das Urteil als großen Erfolg für die Imkerei. Dem jetzigen Urteilsspruch war ein langes Verfahren vorausgegangen. Imker Robert-Michael Gubesch aus Kitzingen (Bayern) hatte gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) geklagt, weil der Agrarkonzern Pioneer Freilandversuche mit Genmais in 800 Metern Entfernung seines Bienenstandes durchgeführt hatte. Da die Zulassung durch das BVL Braunschweig erfolgte, war das dortige Verwaltungsgericht für den Fall zuständig. Das BVL argumentierte vor Gericht, dass bei Freisetzungsversuchen Fragen des Nebeneinanders von Gentechnik und konventioneller Landwirtschaft keine Rolle spielen. Außerdem werde der Honig nicht im Sinne des Gentechnikgesetzes verunreinigt. Gubesch wie auch die bayerische Lebensmittelbehörde vertraten die Position, dass der Genmais und dessen Pollen keine lebensmittelrechtliche Zulassung besitzen und deshalb nicht zum Verzehr zugelassen seien. So sei auch Honig mit Pollen des Maises nicht verkehrsfähig. Das Gericht folgte am 11.02.2009 der Argumentation des BVL und lehnte die Klage ab. Die Imker müssten dafür Sorge tragen, dass ihre Bienen keine Genmaispollen in die Stöcke tragen.
Der D.I.B. (Bundesverband der deutschen Imkerinnen und Imker) entschied sich, die Klage des Imkers zu unterstützten, um mit einem Grundsatzurteil schnellstmögliche Rechtssicherheit zu erreichen. Denn „bei der Freisetzung gentechnisch veränderter Pflanzen besteht eine Unsicherheit für die Imkerei. Die Frage, inwieweit Honig mit Pollen von Pflanzen, die weder als Futter- noch als Lebensmittel zugelassen sind, verkehrsfähig ist, war nicht geklärt“ so Präsident Peter Maske. Deshalb beantragte der D.I.B.-Rechtsbeirat die Zulassung der Berufung, die am 21.09.2010 durch das Niedersächsische OVG erfolgte. Zwischenzeitlich fällte der Europäische Gerichtshof am 06.09.2011 das so genannte „Honig-Urteil“, das auch für den Gubesch-Prozess eine veränderte Situation schuf.
Am 02.12.2010 beantragte der D.I.B.-Rechtsbeirat in der Berufung deshalb, das Urteil des VG Braunschweig sowie die Freisetzungsgenehmigungen aufzuheben. In der nun vorliegenden Urteilsbegründung bestätigt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, das die Freisetzungsgenehmigung Gubesch in seinen Rechten beeinträchtigt. Auf eine Anfechtung des Urteils haben die Prozessgegner Gubesch