Aushilfen in der Gastronomie beschäftigen – was muss ich beachten?

In Deutschland arbeiten mehr als 6,7 Millionen Menschen als Minijobber in allen Branchen. Ein Großteil der Aushilfen ist vor allem in gastronomischen Betrieben tätig.

barista

Die Minijobber kommen in der Regel immer in den Stoßzeiten oder wenn Not am Mann ist zum Einsatz. Auch saisonal werden die zusätzlichen Arbeitskräfte oftmals eingesetzt. Wer Aushilfen in der Gastronomie beschäftigen möchte, muss einiges beachten.

Im Minijob müssen Arbeitgeber auf jeden Fall den gesetzlichen Mindestlohn bezahlen

Eine Aushilfe in der Gastronomie muss selbstverständlich angemeldet werden. Die Anmeldung kann in verschiedenen Branchen mit der ersten Abrechnung, spätestens aber 6 Wochen nach dem Beginn der Tätigkeit erfolgen. Im Gaststättengewerbe und in der Hotellerie ist allerdings eine Sofortmeldung der Aushilfe vorgeschrieben. Für die Anmeldung der Aushilfstätigkeit reichen die Sozial- und Rentenversicherungsnummer aus. Die Angabe der Steuer ID ist nur nötig, wenn die Tätigkeit nicht pauschal besteuert wird. Als Entlohnung für die Aushilfe wird auf jeden Fall der sogenannte Mindestlohn gezahlt. Die Höhe des Mindestlohnes beträgt im zweiten Halbjahr 2021 9,60 Euro und soll nach dem Jahreswechsel auf 9,82 ansteigen. Da der Arbeitgeber die Einsatzzeiten der Aushilfe flexibel und immer bei Bedarf gestalten kann, muss der Gesamtverdienst stets im Auge behalten werden.

Die monatlichen Kosten für geringfügig Beschäftigte setzen sich aus verschiedenen Abgaben zusammen

Die Anmeldung einer Aushilfe erfolgt in Deutschland über die Minijob-Zentrale. Dies ist für gastronomische Betriebe heutzutage online möglich. Für die Anmeldung auf dem Portal wird unter anderem eine Betriebsnummer benötigt. Wird die Aushilfe eingestellt, setzen sich die regulären monatlichen Kosten für den Arbeitgeber aus dem Arbeitsentgelt für den Mitarbeiter und den verschiedenen Abgaben zusammen. Diese Angaben sind im Einzelnen:

  • Rentenversicherung
  • Krankenversicherung
  • Pauschsteuer
  • Umlagen U1, U2 und U3
  • Unfallversicherung

Bei einer Beschäftigung auf 450 Euro betragen die Abgaben des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer etwa 32,5 Prozent. Die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt im Beschäftigungszeitraum des Minijobbers immer bis spätestens zum drittletzten Werktag im Monat. Die Fristen müssen eingehalten werden und die Zahlung erfolgt direkt an die Minijob-Zentrale. Am einfachsten funktioniert die monatliche Überweisung mit einem SEPA-Mandat oder einem eingerichteten Dauerauftrag. Zusätzlich muss monatlich ein Beitragsnachweis an die Minijob-Zentrale übermittelt werden.

Minijobber haben kein Anrecht auf Krankengeld bei längerer Arbeitsunfähigkeit

Mit einer Aushilfe, die auf 450 Euro tätig ist, wird wie mit einem Angestellten ein Arbeitsvertrag geschlossen. Dadurch genießen Minijobber normalerweise auch genau die gleichen Rechte wie Teilzeit- und Vollzeitkräfte. Sie sind in allen Bereichen arbeitsrechtlich abgesichert und genießen unter anderem Kündigungsschutz und das Recht auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Sie haben auch einen rechtlichen Anspruch auf Erholungsurlaub. Wichtig ist allerdings, dass geringfügig Beschäftigte oder Minijobber bei einer langandauernden Arbeitsunfähigkeit kein Krankengeld erhalten, wenn sie gesetzlich versichert sind. Auf die Bezahlung haben diese Arbeitnehmer kein Anrecht.

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